Allgemeine Lieferbedingungen der CODELLO LIFESTYLE-ACCESSORIES GmbH (17.01.2022)

 

§ 1           Geltungsbereich, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)        Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von CODELLO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die CODELLO mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)        Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn CODELLO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

(3)        Die Beziehungen zwischen CODELLO und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(4)        Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen CODELLO und dem Käufer ist München.

 

§ 2           Angebot und Vertragsabschluss

(1)        Aufträge kommen durch die Entgegennahme des Kundenauftrages durch CODELLO oder durch die Bestelleingabe über das B2B-Portal zustande. CODELLO kann bei Bestellungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Entgegennahme des Auftrages vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten. CODELLO ist im Übrigen berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Auftragsannahme dem Käufer durch eine Auftragsbestätigung eventuelle Abweichungen von den im Auftrag vorgesehenen Regelungen mitzuteilen, die für beide Teile auch insoweit verbindlich werden, als sie durch die vorliegende AGB nicht gedeckt sein sollten, falls der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Im Falle eines solchen Widerspruchs ist CODELLO berechtigt, innerhalb weiterer 10 Tage durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

(2)        Alle Angebote von CODELLO sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann CODELLO innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(3)        Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen CODELLO und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere der Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4)        Angaben von CODELLO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Insbesondere hinsichtlich der Größenangaben von Tüchern ist bei gedruckten oder gewebten Artikeln eine Abweichung von bis zu 5 %, bei gewirkten oder gestrickten Artikeln von bis zu 10 % zulässig.

(5)        CODELLO behält sich die Rechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von CODELLO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von CODELLO diese Gegenstände vollständig an CODELLO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 3           Preise, Rechnung, Vorkasse, Fälligkeit, Zahlungsrückstand, Pauschaler Schadensersatz

(1)        Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)        Die Rechnungen werden zum Tage der Auslieferung ausgestellt. Sie sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 3% Sonkto, vom 11. bis 30. Tag rein netto. Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Absatz (2) Nr. 1 BGB ein. Bei Zahlung nach Fälligkeit sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei CODELLO.

(3)        Eine Zahlung mittels Schecks ist nur nach vorheriger Zustimmung von CODELLO möglich; eine Hereinnahme von Schecks bewirkt Erfüllung erst mit endgültiger Einlösung.

(4)        CODELLO kann von seinem Vorkasserecht Gebrauch machen bei Neukunden oder wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen (z. B. bei wiederholtem Verzug mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen, wenn Bankeinzugs- oder Lastschriftaufträge nicht eingelöst werden, wenn eine Kreditversicherung nicht bereit ist, einen Auftrag zu versichern, etc.). Vorkasserechnungen werden in Höhe von 30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung sofort rein netto fällig, der Rest mit der Warenauslieferung. Kommt es durch Verschulden des Käufers zu keiner Warenauslieferung werden bereits geleistete Vorauszahlungen mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gem. § 3 Abs. 5 dieser AGB verrechnet.  

(5)        Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Kosten und Zinsen oder bei unberechtigter Annahmeverweigerung einer Lieferung ist CODELLO zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.      

(6)        Falls der Käufer von CODELLO nicht beliefert werden muss (z. B. nach § 2, Abs. 1 oder § 3 Abs.4), insbesondere weil er mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist, ist CODELLO nach Ablauf einer Frist von 12 Tagen nach Absendung einer schriftlichen Ankündigung berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den hieraus entstandenen Verlust anstelle seines Erfüllungsanspruch bei dem Käufer geltend zu machen. Verlangt CODELLO Schadensersatz, so beträgt dieser Pauschal 20% des Fakturenwertes ohne MwSt.

 
§ 4           Lieferung und Lieferzeit

(1)        Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab CODELLO Auslieferungslager Köln.  Sofern die Lieferung bzw. Abholung auf Wunsch des Käufers ab auswärtigem Lager erfolgt, kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

(2)        CODELLO behält sich vor, insbesondere bei Aufnahme der Geschäftsverbindung, mit dem Käufer in den jeweiligen Einzelaufträgen Vereinbarungen zu treffen, wonach Lieferungen oder Leistungen durch CODELLO nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung erfolgen.

(3)        Grundsätzlich gelten die von CODELLO in Aussicht gestellten Liefertermine (Lieferfenster je Termin-Code) zzgl. einer Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4)        CODELLO kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen CODELLO gegenüber nicht nachkommt.

(5)        Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist CODELLO zu Teillieferungen berechtigt, wenn

§    die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

§    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

§    dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CODELLO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 
§ 5           Unterbrechung der Lieferung

(1)        Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen nicht zu vertretenden Betriebsstörungen (beispielsweise nicht zu vertretende Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nacherfüllungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

(2)        Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei, nachdem eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

(3)        Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort zurücktreten.

(4)        Schadenersatzansprüche sind in den Fällen des § 5 Abs. (1) ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziffer (1) - (3) genügt hat.

 

§ 6           Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung

(1)        Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Handelsniederlassung von CODELLO, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)        Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von CODELLO, sofern der Käufer keine besonderen Anweisungen für die Versendung gibt.

(3)        Die Gefahr geht - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CODELLO noch andere Leistungen (etwa Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem CODELLO versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

(4)        Die Versendung erfolgt grundsätzlich unversichert; eine Sendung wird von CODELLO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 7           Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot

(1)        Für den Käufer ist die Aufrechnung mit Forderungen von CODELLO nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2)        CODELLO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von CODELLO durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 8           Gewährleistung und Mängelrüge, Retouren

(1)        Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2)        Der Käufer ist verpflichtet, die Ware umgehend nach Eingang zu untersuchen und eventuelle Mängel dem Verkäufer innerhalb einer Anschlussfrist von 10 Tagen nach Wareneingang mitzuteilen. Nur nach entsprechender Mängelrüge und auf Verlangen von CODELLO ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an CODELLO zurückzusenden. Im Übrigen vergütet CODELLO bei berechtigter Mängelrüge die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei unberechtigter Mängelrüge trägt der Käufer die Versandkosten sowie weitere Aufwendungen.

(3)        Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

(4)        Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Geringfügige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. (3) bzw. handelsübliche Abweichungen sind stets unbeachtlich, es sei denn, dass CODELLO eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

(5)        Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist CODELLO zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von CODELLO, kann der Käufer nur bei Vorliegen der in § 9 bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6)        Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von CODELLO den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7)        Waren-Rücklieferungen des Käufers an CODELLO aufgrund von Reklamation, Reparatur, Falschlieferung, Stornierung einer Bestellung oder einer Mengenabweichung zur tatsächlichen Bestellmenge (nachfolgend: „Retouren“) sind nur mit dem bei CODELLO vorhandenen Retouren-Avis und unter Einhaltung der Retourenanweisung (wird mit jedem Retouren-Avis übermittelt) möglich. Die Retouren sollen hierbei per Telefon (089-9982 983-0), Fax (089-9982 983-99) oder per Mail (customerservice@codello.de) gemeldet werden. Die Abholung durch CODELLO erfolgt zeitnah nach Eingang des ausgefüllten Retouren-Avis. Die Pakete müssen bei Abholung durch den Transportdienstleister versandfertig bereitstehen und der Rücksendung sind eine Kopie des Retouren-Avis beizulegen. Die Kosten der Rücksendung trägt CODELLO. Im Übrigen gelten die auf dem Retouren-Avis enthaltenen Bedingungen.

 

§ 9           Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)        Die Haftung von CODELLO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten jedoch nicht für die Haftung von CODELLO wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2)        CODELLO haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie der Schutz der Endkunden, des Personals des Käufers sowie sonstiger Dritten vor gesundheitlichen Schäden durch die gelieferte Ware.

(3)        Soweit CODELLO wegen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die CODELLO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen; mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)        Hat CODELLO das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von CODELLO der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung; dies gilt, auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt; soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt CODELLO bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset­zungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleist­ungen ein.

(5)        Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CODELLO.

 
§ 10         Schutzrechte

(1)        CODELLO steht nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2)        In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird CODELLO nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3)        Bei Rechtsverletzungen durch von CODELLO gelieferte Produkte anderer Hersteller wird CODELLO nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen CODELLO bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 11         Eigentumsvorbehalt

(1)        Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von CODELLO. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von CODELLO in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(2)        Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für CODELLO. Er hat Sie gegen die üblichen Gefahren (z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an CODELLO in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. CODELLO nimmt die Abtretung an.

(3)        Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, es sei denn, dass sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig verschlechtern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4)        Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - gegen den Erwerber an CODELLO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie etwa Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. CODELLO ermächtigt den Käufer, die an CODELLO abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von CODELLO einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CODELLO nachkommt. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird CODELLO hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

            Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er CODELLO auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

(5)        Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von CODELLO hinweisen und CODELLO hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CODELLO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber CODELLO.

(6)        CODELLO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretende Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe sämtlicher gesicherter Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

(7)        Nimmt CODELLO in Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn CODELLO dies ausdrücklich erklärt. CODELLO kann sich bei zurückgenommener Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

 

§ 12         Schlussbestimmung

            Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.